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Erbausschlagungs-Frist-Rechner
Nach § 1944 BGB beträgt die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft 6 Wochen, in Ausnahmefällen 6 Monate. Versäumte Fristen führen zur Annahme des Erbes inklusive aller Schulden. Geben Sie den Tag Ihrer Kenntnisnahme ein und erfahren Sie das exakte Fristende.
Wichtig zu wissen
- Fristbeginn: Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie sowohl vom Erbfall als auch vom Grund Ihrer Berufung Kenntnis haben (zum Beispiel Testament eröffnet, oder Bekanntwerden der gesetzlichen Erbfolge).
- Form: Ausschlagung nur schriftlich beim Nachlassgericht oder zur notariellen Niederschrift wirksam. Telefonate, E-Mails oder einfache Briefe reichen nicht.
- Nicht verlängerbar: Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht durch Krankheit, Urlaub oder Unwissenheit verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in eng begrenzten Ausnahmen in Betracht.
- Versäumte Frist: Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe als angenommen. Schulden müssen dann mit dem eigenen Vermögen beglichen werden (außer bei Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB).
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