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Erbausschlagungs-Frist-Rechner

Nach § 1944 BGB beträgt die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft 6 Wochen, in Ausnahmefällen 6 Monate. Versäumte Fristen führen zur Annahme des Erbes inklusive aller Schulden. Geben Sie den Tag Ihrer Kenntnisnahme ein und erfahren Sie das exakte Fristende.

Eingabe

Maßgeblich ist der Tag, an dem Sie sicher von Ihrer Erbenstellung erfahren haben (zum Beispiel durch Testamentseröffnung beim Nachlassgericht, schriftliche Mitteilung oder Eintreten der gesetzlichen Erbfolge).

Sonderfall Auslandsbezug

Die Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser zuletzt nur im Ausland gelebt hat oder wenn Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

Wichtig zu wissen

  • Fristbeginn: Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie sowohl vom Erbfall als auch vom Grund Ihrer Berufung Kenntnis haben (zum Beispiel Testament eröffnet, oder Bekanntwerden der gesetzlichen Erbfolge).
  • Form: Ausschlagung nur schriftlich beim Nachlassgericht oder zur notariellen Niederschrift wirksam. Telefonate, E-Mails oder einfache Briefe reichen nicht.
  • Nicht verlängerbar: Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht durch Krankheit, Urlaub oder Unwissenheit verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in eng begrenzten Ausnahmen in Betracht.
  • Versäumte Frist: Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe als angenommen. Schulden müssen dann mit dem eigenen Vermögen beglichen werden (außer bei Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB).

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