Kostenloses Werkzeug für Berufsbetreuer
VBVG-Rechner 2026 für Berufsbetreuer
Vier kurze Fragen, dann erhalten Sie die monatliche Fallpauschale nach § 8 Absatz 1 VBVG in Verbindung mit § 9 VBVG. Werte nach der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung des VBVG (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 109).
Ihre Qualifikation
Maßgeblich ist die Vergütungsstufe nach § 8 Absatz 2 VBVG.
Wohnsituation des Betreuten
Maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt im Abrechnungsmonat.
Vermögenslage des Betreuten
Mittellos im Sinne des § 1880 BGB, der für das einzusetzende Vermögen auf § 90 SGB XII verweist (allgemeiner Schonbetrag aktuell 10.000 €). Bei Mittellosigkeit trägt die Staatskasse die Vergütung.
Wie lange läuft das Mandat?
Zählweise: volle Monate ab gerichtlicher Anordnung der Betreuung.
Ihre Berechnung
Monatliche Fallpauschale
0€
pro Monat
Pro Quartal
0 €
Pro Jahr
0 €
Grundlage:
Anlage zu § 8 Absatz 1 VBVG, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 3-4. Gilt für Abrechnungsmonate ab 1. Januar 2026.
Übergangsregelung nach § 19 VBVG
Dieses Werkzeug zeigt die Fallpauschalen nach der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Für Vergütungsansprüche, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, gilt das VBVG in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats.
Hinweis: Dieses Werkzeug bildet die Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 VBVG in Verbindung mit § 9 VBVG ab. Es ersetzt keine Rechtsberatung und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnung im Einzelfall. Maßgeblich ist immer die aktuelle Gesetzesfassung und die Festsetzung durch das Betreuungsgericht. Sonderfälle (zum Beispiel Sterilisations- oder Verhinderungsbetreuung nach § 11 VBVG) werden nicht abgebildet.
Berechnung der monatlichen Fallpauschale nach VBVG
Berufsbetreuer-Vergütung gemäß § 8 Absatz 1 VBVG in Verbindung mit § 9 VBVG (Stand: Fassung ab 1. Januar 2026, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109)
Eingabe-Parameter
| Vergütungsstufe | - |
|---|---|
| Wohnsituation des Betreuten | - |
| Vermögenslage des Betreuten | - |
| Mandatsdauer | - |
| Pro Quartal (3 Monate) | - € |
| Pro Jahr (12 Monate) | - € |
Rechtsgrundlage
Anlage zu § 8 Absatz 1 VBVG, Position -. Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, Seiten 3 bis 4. Die Fallpauschalen nach § 9 VBVG decken auch Aufwendungen im Sinne des § 10 VBVG mit ab; eine gesonderte Geltendmachung bleibt nur für Aufwendungen nach § 1877 Absatz 3 BGB möglich.
Hinweis und Übergangsregelung
Dieses Werkzeug bildet die regulären Fallpauschalen ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer die aktuelle Gesetzesfassung sowie die Festsetzung durch das Betreuungsgericht. Sonderfälle (Sterilisations- oder Verhinderungsbetreuung nach § 11 VBVG) werden nicht abgebildet.
Für Vergütungsansprüche, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, gilt nach § 19 VBVG die bis 31. Dezember 2025 geltende Fassung weiter, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats.
So funktioniert die Berechnung
Vier Faktoren bestimmen die monatliche Fallpauschale
Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach § 7 VBVG in Verbindung mit den §§ 8 bis 11 VBVG. Die monatliche Fallpauschale, die in diesem Rechner ausgewiesen wird, ergibt sich nach § 8 Absatz 1 VBVG aus der Anlage zum Gesetz und hängt von vier Größen ab.
Vergütungsstufe nach § 8 Absatz 2 VBVG
Das VBVG kennt seit der Reform 2023 nur noch zwei Stufen. Stufe 2 erhalten berufliche Betreuer mit abgeschlossener Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation. Stufe 1 gilt für alle übrigen beruflichen Betreuer. Die Einstufung wird durch den Vorstand des am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers zuständigen Amtsgerichts festgestellt.
Wohnsituation nach § 9 Absatz 3 VBVG
Es wird unterschieden zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen. Stationäre Einrichtungen sind Pflegeheime und Wohngruppen mit umfassendem Versorgungscharakter. Betreutes Wohnen, ambulant betreute WGs und das eigene Zuhause zählen zu den anderen Wohnformen. In stationären Einrichtungen fällt der Aufwand geringer aus, weshalb die Pauschalen niedriger sind.
Vermögenslage nach § 9 Absatz 4 VBVG und § 1880 BGB
Mittellos ist der Betreute, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht aufbringen kann. § 1880 BGB selbst nennt keinen konkreten Euro-Betrag, sondern verweist auf § 90 SGB XII; der dortige allgemeine Schonbetrag liegt aktuell bei 10.000 Euro. Bei Mittellosigkeit trägt die Staatskasse die Vergütung, die Pauschalen sind dann etwas niedriger angesetzt.
Mandatsdauer nach § 9 Absatz 2 VBVG
Gezählt werden volle Monate ab gerichtlicher Anordnung der Betreuung. In den ersten 12 Monaten ist der Aufwand erfahrungsgemäß höher (Vermögensermittlung, Aktenanlage, Behördenkontakte), entsprechend ist die Pauschale höher. Ab dem 13. Monat sinkt sie auf den Dauer-Mandatssatz. Diese Stufung greift unabhängig davon, ob der Betreute zwischenzeitlich umzieht oder seine Vermögenslage ändert.
Häufige Fragen
Was Sie zur Betreuervergütung wissen müssen
Welche VBVG-Fassung liegt der Berechnung zugrunde?
Die Werte stammen aus der Anlage zu § 8 Absatz 1 VBVG in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 3-4). Für Vergütungsansprüche, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, gilt nach der Übergangsregelung des § 19 VBVG die bis 31. Dezember 2025 geltende Fassung weiter, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats.
Was unterscheidet Stufe 1 von Stufe 2?
Maßgeblich ist § 8 Absatz 2 VBVG. Stufe 2 erhält ein beruflicher Betreuer, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Stufe 1 gilt im Übrigen, also ohne entsprechenden Hochschulabschluss. Die konkrete Einstufung wird durch den Vorstand des Amtsgerichts nach § 8 Absatz 3 VBVG festgestellt.
Was zählt als stationäre Einrichtung?
Nach § 9 Absatz 3 VBVG sind stationäre Einrichtungen solche, die dem Zweck dienen, Personen vollständig aufzunehmen und Unterstützungsleistungen mit umfassendem Pflege- oder Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Pflegeheime und stationäre Wohngruppen. Betreutes Wohnen und ambulant betreute WGs zählen in der Regel nicht dazu, sondern fallen unter "andere Wohnform".
Wann gilt der Betreute als mittellos?
Maßgeblich ist § 1880 BGB. Mittellos ist der Betreute, wenn er die Kosten der Betreuung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. § 1880 BGB verweist für die Frage des einzusetzenden Vermögens auf § 90 SGB XII; der dortige allgemeine Schonbetrag liegt aktuell bei 10.000 Euro. Bei Mittellosigkeit wird die Vergütung von der Staatskasse getragen.
Sind Aufwendungen wie Doppelmiete bei Heimumzug zusätzlich erstattungsfähig?
Nach § 10 VBVG in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung gelten die Fallpauschalen nach § 9 VBVG die Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen mit ab. Eine separate Geltendmachung bleibt nur für Aufwendungen im Sinne des § 1877 Abs. 3 BGB möglich. Die vom BGH 2024 (XII ZB 559/23, XII ZB 589/23) zugesprochene monatliche 30-Euro-Pauschale beruht auf § 10 a.F. VBVG und gilt nach der Übergangsregelung des § 19 VBVG nur noch für Vergütungsansprüche, die vor dem 1.1.2026 entstanden sind.
Was passiert beim Heimumzug während des Mandats?
Der Wechsel in eine stationäre Einrichtung wirkt sich sofort auf die Fallpauschale aus. Maßgeblich ist nach § 9 Absatz 4 VBVG der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats. Bei Wechsel innerhalb eines Monats kann die Vergütung anteilig zu berechnen sein, § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 2 BGB gelten entsprechend.
Werden Sonderfälle wie Sterilisations- oder Verhinderungsbetreuung berücksichtigt?
Nein. Dieses Werkzeug bildet nur die regulären Fallpauschalen ab. Für Sterilisationsbetreuer nach § 1817 Absatz 2 BGB und Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Absatz 4 BGB gelten die Sonderregelungen des § 11 VBVG. Diese müssen separat geprüft werden.
Ist diese Berechnung verbindlich?
Nein. Verbindlich ist immer die Festsetzung durch das Betreuungsgericht. Dieses Werkzeug dient der Orientierung und Liquiditätsplanung. Für die formale Geltendmachung der Vergütungsansprüche müssen die Anträge fristgerecht binnen 15 Monaten nach Entstehung gerichtlich gestellt werden (§ 15 Absatz 3 VBVG).
Weitere Werkzeuge und Ratgeber
Mehr für Berufsbetreuer
Wohnungsauflösung im Betreuungsmandat
Vollständiger Leitfaden zu § 1833 BGB, BGH-Rechtsprechung 2024/2025 und Praxisablauf.
Lesen Praxis§ 1833 BGB: Häufige Haftungsfallen
Fünf Stolpersteine im Mandatsalltag und wie Berufsbetreuer Vergütungsansprüche sichern.
Lesen PDF22-Punkte-Checkliste Wohnungsauflösung
Schritt-für-Schritt-Ablauf für Berufsbetreuer, druckbar auf A4, sofort einsatzbereit.
PDF öffnenUnsere Garantien
Diskret und respektvoll
Wir arbeiten ruhig, wertschätzend und mit Einfühlungsvermögen.
Zuverlässig und pünktlich
Termintreu und gut organisiert. Auch kurzfristig verfügbar.
Faire und klare Preise
Ehrliche Festpreise ohne versteckte Kosten.
Vollständig versichert
Bestehende Betriebshaftpflicht deckt Schäden während der Arbeit ab. Nachweis auf Anfrage.
So geht es weiter
Wir entlasten Sie bei Räumungen im Mandat
Vom § 1833-Antrag bis zur besenreinen Übergabe: BESENMANN übernimmt die operative Seite, Sie behalten die Akte sauber.