Für Berufsbetreuer 13 Minuten Lesezeit · Stand: 12.05.2026

Für Berufsbetreuer: Wohnungsauflösung und Senioren-Umzug im Betreuungsmandat

Genehmigungspflichten nach § 1833 BGB, Anzeige beim Betreuungsgericht, Dokumentation gegenüber dem Mündel und die häufigsten Konfliktlagen aus der Praxis. Mit aktueller BGH-Rechtsprechung 2024/2025 und Sozialhilfe-Hinweisen nach den §§ 35, 36 SGB XII.

Schreibtisch eines Berufsbetreuers mit Aktenordner, juristischem Kommentar zum BGB, Brille und Notizblock im warmen Tageslicht, Sinnbild für strukturierte Mandatsarbeit

Wenn im Rahmen einer rechtlichen Betreuung die Wohnung des Betreuten aufgelöst werden muss, treffen mehrere Pflichten und Risiken zusammen. Eine fehlende Genehmigung des Betreuungsgerichts macht die Kündigung unwirksam. Eine zu späte Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB kann das Verhältnis zum Gericht belasten. Wertgegenstände, die nicht ordentlich erfasst werden, werden später vom Mündel, vom Sozialamt oder von Erben hinterfragt.

Dieser Leitfaden gibt Ihnen den aktuellen Stand zur Wohnungsauflösung und zum Senioren-Umzug im Betreuungsmandat, Rechtsstand 2026, mit der Reform 2023 als Bezugspunkt und mit den BGH-Entscheidungen aus 2024 und 2025, die für die Praxis besonders relevant sind. Geschrieben aus über 20 Jahren Zusammenarbeit mit Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen in NRW.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfall-Beratung. Bei strittigen Konstellationen sollten Sie das Betreuungsgericht oder einen Fachkollegen frühzeitig einbeziehen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die zentrale Norm ist § 1833 BGB. Abs. 2: unverzügliche Anzeige der beabsichtigten Wohnungsaufgabe beim Betreuungsgericht. Abs. 3: gesonderte Genehmigung für die Kündigung
  • Ohne Genehmigung nach § 1833 Abs. 3 BGB ist die Kündigung unwirksam. Eine rückwirkende Heilung ist nach herrschender Auffassung nicht möglich
  • Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 1814 Abs. 3 BGB: Wohnungsaufgabe nur, wenn mildere Mittel (ambulante Pflege, Wohnungsanpassung) ausgeschöpft oder erkennbar unzureichend sind
  • Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB: Hinzuerwerb beim Auffinden bislang nicht erfasster Vermögenswerte (Bargeld, Schmuck, Antiquitäten) ergänzen
  • BGH XII ZB 589/23 (2024): Wohnungsangelegenheiten umfasst auch die Organisation der Räumung. Die dort bestätigte 30-Euro-Pauschale nach § 10 a.F. VBVG gilt für Ansprüche vor dem 1.1.2026; ab 2026 sind Aufwendungen über die Fallpauschalen nach § 9 VBVG abgegolten
Inhalt

§ 1833 BGB: Die zentrale Norm seit der Reform 2023

Mit der Reform zum 1. Januar 2023 wurde das Betreuungsrecht in den §§ 1814 ff. BGB neu kodifiziert. Die früher zitierten §§ 1821, 1822 BGB sind in dieser Form weggefallen. Für die Wohnungsaufgabe des Betreuten ist heute eindeutig § 1833 BGB einschlägig. Die Norm verbindet drei Pflichten, die sauber auseinandergehalten werden müssen.

§ 1833 Abs. 1 BGB: Materielle Voraussetzungen

Die Aufgabe des vom Betreuten selbst genutzten Wohnraums ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB vorliegen (Wille bzw. mutmaßlicher Wille des Betreuten) und konkret entweder die Finanzierung der Wohnung trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht mehr gesichert werden kann oder die häusliche Versorgung trotz aller verfügbaren Hilfen eine erhebliche Gesundheitsgefahr begründen würde. Diese Voraussetzungen müssen vor der Anzeige geprüft und dokumentiert sein.

§ 1833 Abs. 2 BGB: Anzeigepflicht (formlos, unverzüglich)

Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, dass eine Wohnungsaufgabe beabsichtigt ist, unter Angabe der Gründe, der Sichtweise des Betreuten und der voraussichtlich zu treffenden Maßnahmen. Diese Anzeige ist keine Beantragung der Genehmigung, sondern eine eigenständige Pflicht. Sie soll dem Gericht ermöglichen, vor unumkehrbaren Tatsachen nach § 1862 BGB einzuschreiten. Formal genügt ein knapper Schriftsatz, in der Praxis wird ein Dreiklang aus Sachstand, Begründung und geplanten Schritten empfohlen.

§ 1833 Abs. 3 BGB: Genehmigungspflicht für konkrete Rechtsgeschäfte

Der Betreuer benötigt eine gesonderte Genehmigung des Betreuungsgerichts für die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, für sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung gerichtet sind, für die Vermietung des Wohnraums und für die Verfügung über Rechte aus solchen Verhältnissen. Rechtsfolge fehlender Genehmigung: Die Kündigung ist unwirksam. Eine rückwirkende Heilung wird in der Praxis weit überwiegend abgelehnt, auch durch die Hinweise des BdB. Die Genehmigung sollte daher vor der Kündigungserklärung schriftlich vorliegen.

Persönliche Anhörung nach § 299 FamFG

Vor einer Entscheidung nach § 1833 Abs. 3 BGB hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Diese Pflicht liegt beim Gericht, nicht beim Betreuer. In der Praxis unterstützt der Betreuer aber Termin, Erreichbarkeit und gegebenenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers. Bei klinisch nicht mehr ansprechbaren Betreuten wird das Gericht die Anhörung in modifizierter Form vornehmen oder die Verfahrenspflegerin entscheiden lassen.

Erforderlichkeitsgrundsatz und Wille des Betreuten

Seit der Reform 2023 ist der Wille des Betreuten deutlich verbindlicher geworden. § 1814 Abs. 3 BGB verlangt, dass die Betreuung im Übrigen erforderlich ist und keine milderen Mittel ausreichen. Im Kontext Wohnungsauflösung heißt das konkret: Vor der Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB ist zu prüfen, ob ambulante Pflege, Wohnungsanpassung, ein Hausnotruf, eine Haushaltshilfe oder Tagespflege als mildere Mittel in Frage kommen. Diese Prüfung sollte aktenkundig sein, idealerweise mit kurzem Vermerk pro geprüfter Alternative.

Wille des Betreuten nach § 1821 BGB

Der Betreuer hat dem Willen des Betreuten zu folgen, außer dieser gefährdet ihn erheblich und er kann das erkennbar nicht einsehen. Das ist nach der Reform deutlich verschärft: Was der Betreuer für vernünftig hält, tritt zurück, wenn der Betreute eine andere klare Vorstellung äußert. Bei der Wohnungsaufgabe ist das oft die größte Herausforderung, weil viele Betreute trotz objektiver Pflegebedürftigkeit in der eigenen Wohnung bleiben möchten.

Mutmaßlicher Wille bei Nicht-Mehr-Äußerungsfähigen

Kann der Betreute seinen Willen aktuell nicht mehr äußern, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Anhaltspunkte sind frühere mündliche Äußerungen, schriftliche Verfügungen, Lebensgewohnheiten, die Familie. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sollten gesichert sein, auch wenn der Betreuer ihre Reichweite kennt. Die Dokumentation der Willensermittlung gehört in die Akte.

Ablauf in zehn Schritten

Ein bewährter Ablauf vom ersten Anlass bis zur Schlussabrechnung. Reihenfolge ist wichtig, weil mehrere Schritte rechtlich aufeinander aufbauen.

1. Anlass dokumentieren

Pflegebedürftigkeit, Heimaufnahme, Mietrückstände oder Sicherheitsmängel der Wohnung. Aktenkundig mit Datum, Quelle (Hausarzt, Sozialdienst, Pflegekasse) und kurzer Begründung.

2. Erforderlichkeitsprüfung

Mildere Mittel prüfen und protokollieren: ambulante Pflege, Hausnotruf, Haushaltshilfe, Wohnungsanpassung, Tagespflege. Wenn nicht ausreichend, kurzer Vermerk warum.

3. Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB

Unverzüglich an das Betreuungsgericht. Inhalt: Sachstand, Wille bzw. mutmaßlicher Wille des Betreuten, geprüfte mildere Mittel, geplante Maßnahmen. Knapper Schriftsatz reicht, aber alles drei sollte abgedeckt sein.

4. Vermögensverzeichnis aktualisieren

§ 1835 BGB: Vermögenslage des Betreuten zum Stichtag erfassen. Bargeld, Konten, Sparbücher, Schmuck, Wertgegenstände und voraussichtliche Veräußerungserlöse. Wird beim späteren Auffinden weiterer Vermögenswerte fortlaufend ergänzt.

5. Kostenvoranschlag einholen

Mindestens zwei schriftliche Festpreis-Angebote von Räumungsfirmen nach kostenloser Besichtigung. Im Voranschlag müssen Räumung, Entsorgung, ggf. Halteverbots-Schilder, besenreine Übergabe und Anrechnung möglicher Wertgegenstände enthalten sein. Dokumente zur Akte und zur möglichen Einreichung beim Gericht.

6. Genehmigungsantrag nach § 1833 Abs. 3 BGB

Schriftliche Beantragung der Kündigungsgenehmigung beim Betreuungsgericht. Beizufügen: Mietvertrag, Kostenvoranschlag, Vermögensverzeichnis (Auszug), kurzer Begründungstext. Persönliche Anhörung nach § 299 FamFG wird vom Gericht terminiert.

7. Kündigung erst nach Genehmigungsbeschluss

Erst wenn der Genehmigungsbeschluss vorliegt, wird die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter ausgesprochen. Schriftform per Einwurf-Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Frühere Kündigung ist unwirksam und kann nicht mehr geheilt werden.

8. Wohnungsauflösung durchführen

Räumungsfirma beauftragen. Vor Beginn: Foto-Dokumentation aller Räume mit Datumsangabe. Während der Räumung: persönliche Unterlagen, Wertgegenstände, Bargeldfunde separat dokumentieren und sichern. Nach Abschluss: Übergabeprotokoll mit Vermieter, Schlüsselübergabe quittieren lassen.

9. Vermögenseingänge buchen

Erlöse aus Anrechnung, Ankauf oder Verkauf direkt auf das Konto des Betreuten. Bargeldfunde unverzüglich einzahlen. Im Vermögensverzeichnis ergänzen. Belege zur Akte.

10. Schlussabrechnung und Berichtspflichten

Jahresbericht nach § 1865 BGB und Rechnungslegung nach § 1866 BGB beinhalten die Wohnungsauflösung als gesonderten Posten. Bei Beendigung der Betreuung Vermögensübersicht und ggf. Schlussrechnung nach § 1872 BGB. Für Ansprüche aus Zeiträumen vor dem 1.1.2026 ist die Aufwandspauschale nach § 10 VBVG a.F. zu prüfen; ab 2026 sind Aufwendungen über die Fallpauschalen nach § 9 VBVG abgegolten.

Geöffneter Aktenordner mit getrennten Registerblättern, juristischem Kommentar zum BGB und einem strukturierten Notizblock auf einem Schreibtisch, Sinnbild für saubere Mandatsdokumentation

Was in den Kostenvoranschlag für das Gericht gehört

Damit das Betreuungsgericht den Antrag nach § 1833 Abs. 3 BGB zügig bearbeitet, sollte der Kostenvoranschlag bestimmten Mindestanforderungen genügen. Eine seriöse Räumungsfirma sollte das ohne Aufpreis bereitstellen.

Eindeutige Leistungsbeschreibung

Wohnungsadresse, Größe in qm, Anzahl der Räume, Kellerabteil, Dachboden, ggf. Garage. Was im Festpreis enthalten ist (Räumung, fachgerechte Entsorgung, besenreine Übergabe) und was extra wäre (Halteverbots-Schilder, Renovierung). Anfahrtskosten ausweisen, die innerhalb des Einsatzgebiets bei seriösen Anbietern kostenfrei sind.

Wertgegenstands-Hinweis

Werden im Vorab-Termin Antiquitäten, Schmuck oder andere Wertgegenstände identifiziert, sollte das Angebot eine vorläufige Schätzung und einen ausgewiesenen Anrechnungs-Betrag enthalten. Das ist für das Gericht relevant, weil es den effektiven Mittelabfluss aus dem Mündel-Vermögen senkt.

Versicherungsnachweis

Bestätigung der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung der Räumungsfirma, idealerweise mit Versicherungssumme. Der Versicherungsnachweis schützt das Mündel-Vermögen bei eventuellen Schäden während der Räumung.

Festpreis statt Stundensatz

Für die Einreichung beim Gericht ist ein verbindlicher Festpreis vorzuziehen. Stundensatz-Angebote sind nicht abschließend kalkulierbar und stehen dem Erforderlichkeitsgrundsatz teilweise entgegen.

Vermögenssicherung im Haushalt: Bargeld, Schmuck, Antiquitäten

In fast jeder Wohnung eines Betreuten finden sich Vermögenswerte, die im Vermögensverzeichnis noch nicht erfasst sind. Bargeld in Buchrücken, Schmuck im Nähkasten, alte Sparbücher, Münzsammlungen. Hier greifen mehrere Pflichten zusammen.

Trennungsgebot nach § 1839 BGB

Vermögen des Betreuten ist vom Vermögen des Betreuers zu trennen. Bargeldfunde sind unverzüglich auf das Betreuten-Konto einzuzahlen, nicht auf ein Sammelanderkonto des Betreuers. Schmuck und Wertgegenstände werden separat im Vermögensverzeichnis erfasst und ggf. im Bankschließfach hinterlegt.

Dokumentation während der Räumung

Foto-Dokumentation aller Räume vor Beginn. Bei jedem Wertgegenstandsfund ein zweites Foto mit kurzer Beschreibung (Ort, Datum, vermutete Art) und idealerweise im Beisein eines zweiten Mitarbeiters der Räumungsfirma. Diese Dokumentation schützt vor späteren Vorwürfen durch Mündel, Sozialamt oder Erben.

Sachverständige Bewertung vor Verwertung

Bei Antiquitäten, Kunst und Schmuck sollte vor der Veräußerung eine sachverständige Bewertung eingeholt werden. Eine Räumungsfirma mit internen Experten kann das im Rahmen der kostenlosen Besichtigung leisten, oder es wird ein unabhängiger Sachverständiger eingeschaltet. Bei klaren Spitzenstücken (signiertes Gemälde, hochwertiger Schmuck) ist eine separate Auktion zu erwägen.

Schonvermögen nach § 90 SGB XII

Bei Sozialhilfe-Beziehern ist das Schonvermögen nach § 90 SGB XII zu beachten. Familien- und Erinnerungsstücke, Hausrat in angemessenem Umfang und persönliche Gegenstände müssen nicht verwertet werden, bevor Sozialhilfe beantragt wird. Eine pauschale Verwertung über die Räumungsfirma ist insoweit unzulässig.

Häufige Konfliktlagen aus der Praxis

Auch bei sauber dokumentiertem Vorgehen entstehen Konflikte. Die folgenden Konstellationen tauchen in der Berufspraxis besonders häufig auf.

Vermieter handelt eigenmächtig

Vermieter wechseln Schlösser aus, betreten die Wohnung ohne Genehmigung oder drohen mit Räumungsklage vor erteilter gerichtlicher Genehmigung. Rechtslage: Der Mietvertrag besteht bis zur wirksamen Kündigung fort. Eigenmächtiges Räumen ist verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB und kann zivilrechtliche Ansprüche begründen. Anwaltliche Unterstützung früh einbeziehen, wenn ein Vermieter über die Stränge schlägt.

Tod des Betreuten während der Auflösung

Mit dem Tod endet die Betreuung. Der Betreuer ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr legitimiert, Rechtsgeschäfte für den Betreuten vorzunehmen. Zuständig sind die Erben oder ein Nachlasspfleger nach § 1960 BGB. Häufiger Praxisfehler: Der Betreuer wickelt nach dem Tod pragmatisch weiter ab und macht sich haftbar. Ab dem Tod gilt: Auflösungstätigkeit einstellen, Erben oder Nachlassgericht informieren, dokumentierten Sachstand übergeben.

Doppelmiete im Übergangszeitraum

Wenn der Heimplatz vor Ablauf der Mietkündigungsfrist verfügbar wird, entsteht eine Doppelmiete. Nach BGH XII ZB 559/23 (2024) und XII ZB 589/23 (2024) stand dem Berufsbetreuer für die Übergangszeit zwischen Heimumzug und Beendigung des Mietverhältnisses eine Pauschale von 30 Euro nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG (alte Fassung) bei nicht mittellosen Betreuten zu. Diese Entscheidungen gelten nach § 19 VBVG weiter für Vergütungsansprüche, die vor dem 1.1.2026 entstanden sind. Ab dem 1.1.2026 sind Aufwendungen über die Fallpauschalen nach § 9 VBVG abgegolten; eine separate 30-Euro-Pauschale gibt es nicht mehr. Bei mittellosen Betreuten ist zusätzlich die Sozialhilfe einzubeziehen.

Erbenermittlung und Nachlasssituation

Ist der Betreute alleinstehend, sollten Testament, Erbenanschriften und Bestattungsverfügung gesichert sein, lange bevor sie akut werden. Beim Versterben sind das Standesamt, die Bestattungsbehörde und gegebenenfalls das Nachlassgericht zu informieren. Bei nicht greifbaren Erben übernimmt ein Nachlasspfleger die weitere Abwicklung.

Mittelloser Nachlass nach dem Tod

Reicht der Nachlass nicht für Räumung und ausstehende Mieten, kommt nach Ablehnung der Erbschaft die Nachlasspflegschaft und letztlich die Nachlassinsolvenz in Betracht. Erben können auch die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben. In diesen Fällen kann das Sozialamt unter engen Voraussetzungen einspringen, mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Sozialhilfe und Härtefall-Konstellationen

Bei mittellosen Betreuten oder einem nicht ausreichenden Nachlass können Räumungs- und Umzugskosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Wichtig: Antrag vor Auftragserteilung stellen.

§ 36 SGB XII: Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten

Die einschlägige Norm für Umzugs- und Auflösungskosten im Sozialhilferecht ist § 36 SGB XII. Die Kosten werden übernommen, wenn der Umzug notwendig ist und der Sozialhilfeträger vor Auftragsvergabe zugestimmt hat. Auflösungs- und Räumungskosten zählen zu den Bedarfen der Unterkunft, nicht zum Regelsatz.

§ 35 SGB XII: Unterkunft und Heizung

Doppelte Mietzahlungen während gesetzlicher Kündigungsfrist werden nach Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte als Unterkunftsbedarf erstattungsfähig anerkannt, wenn der Wohnungswechsel notwendig war und nicht früher beendet werden konnte. Vor Antragstellung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger klären.

Schritt für Schritt mit dem Sozialamt

Erstens: Schriftlicher Antrag mit Begründung beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger, vor Auftragsvergabe. Zweitens: Kostenvoranschlag der Räumungsfirma beifügen, idealerweise mit ausgewiesener Anrechnung möglicher Wertgegenstände. Drittens: Schriftliche Zusage abwarten, bevor die Räumungsfirma beauftragt wird. Viertens: Nach Abschluss Rechnung beim Sozialamt einreichen, mit Übergabeprotokoll.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2024 und 2025

Drei Entscheidungen des XII. Zivilsenats sind für die Praxis besonders relevant. Sie betreffen den Umfang des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten und die Vergütung des Betreuers im Übergangszeitraum.

BGH XII ZB 589/23 (Beschluss v. 5. Juni 2024)

Leitsatzentscheidung. Der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst nicht nur die Berechtigung zur Kündigung des Mietvertrags (die nach § 1833 Abs. 3 Nr. 1 BGB der vorherigen Genehmigung bedarf), sondern auch die Verpflichtung, Räumung und Herausgabe der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu organisieren, sofern der Betroffene das selbst nicht mehr kann. Außerdem zugesprochen: eine monatliche Pauschale von 30 Euro nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung für nicht mittellose Betreute zwischen dauerhaftem Heimumzug und Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Pauschale ist Bestandteil der Übergangsregelung des § 19 VBVG für Ansprüche vor dem 1.1.2026; ab 2026 sind Aufwendungen über die Fallpauschalen nach § 9 VBVG abgegolten.

BGH XII ZB 559/23 (Beschluss v. 10. April 2024)

Inhaltlich gleichlaufende Linie wie XII ZB 589/23. Bestätigt die Pauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung für die Übergangszeit zwischen Heimumzug und Mietvertragsende bei nicht mittellosen Betreuten ohne Nutzung der Wohnung durch Ehegatten. Gilt fort nach § 19 VBVG für Ansprüche vor dem 1.1.2026.

BGH XII ZB 329/24 (Beschluss v. 28. Mai 2025)

Betrifft die Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse bei geplanter Wohnungsveräußerung. Relevant für die Praxis, weil bei Verfahren nach § 1833 BGB regelmäßig ein Verfahrenspfleger zu bestellen sein kann. Bei besonders weitreichenden Maßnahmen sollte die Bestellung schon im Antrag angeregt werden.

Was noch offen ist

Eine eindeutige höchstrichterliche Klärung zur Reichweite der Anzeigepflicht nach § 1833 Abs. 2 BGB (Form, Frist, Rechtsfolgen unterlassener Anzeige) liegt bisher nicht vor. In der Praxis empfiehlt sich daher eine konservative Handhabung: Anzeige schriftlich, unverzüglich, mit den genannten Mindestinhalten.

Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Räumungsfirma

Eine Räumungsfirma, die regelmäßig mit Berufsbetreuern arbeitet, kann mehr leisten als nur die physische Räumung. Achten Sie auf folgende Punkte.

Schriftlicher Kostenvoranschlag mit Mindestinhalten

Eindeutige Leistungsbeschreibung, ausgewiesene Anrechnung von Wertgegenständen, Festpreis, Versicherungsnachweis. Ohne Pauschalen oder Stundensätze. Geeignet zur Einreichung beim Betreuungsgericht.

Wertgegenstands-Liste mit Schätzung

Schriftliche Auflistung aller bei der Räumung gefundenen Wertgegenstände mit ungefährer Schätzung. Wichtig für Vermögensverzeichnis-Update und gegen spätere Vorwürfe durch Erben oder Sozialamt.

Foto-Dokumentation und Übergabeprotokoll

Vor und nach der Räumung dokumentiert. Übergabeprotokoll mit Vermieter, gegengezeichnet. Schlüsselübergabe quittiert. Diese Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn der Vermieter Kautionsansprüche geltend macht oder Erben Forderungen erheben.

Schlussrechnung mit getrennten Arbeits- und Materialkosten

Für die Schlussabrechnung und für eine eventuelle steuerliche Geltendmachung sollte die Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen. Das vereinfacht auch die Buchhaltung des Betreuten.

Checkliste vom Auftrag bis zur Abrechnung

Zwölf Punkte zum Abhaken, die in der Mandatsakte dokumentiert werden sollten.

  • Anlass für die Wohnungsaufgabe in der Akte dokumentiert
  • Erforderlichkeitsprüfung mit milderen Mitteln protokolliert
  • Wille bzw. mutmaßlicher Wille des Betreuten festgestellt und dokumentiert
  • Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB beim Betreuungsgericht eingereicht
  • Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB aktualisiert
  • Mindestens zwei schriftliche Festpreis-Kostenvoranschläge eingeholt
  • Genehmigungsantrag nach § 1833 Abs. 3 BGB beim Gericht gestellt
  • Genehmigungsbeschluss abgewartet, erst dann Kündigung gegenüber Vermieter
  • Foto-Dokumentation vor und während der Räumung erstellt
  • Wertgegenstandsliste der Räumungsfirma erhalten und in Vermögensverzeichnis übernommen
  • Bargeldfunde unverzüglich auf Betreuten-Konto eingezahlt
  • Schlussabrechnung mit getrennten Arbeits- und Materialkosten zur Akte

Wir kennen die Anforderungen, die Sie an einen Partner stellen

Schriftliche Kostenvoranschläge geeignet zur Einreichung beim Betreuungsgericht, ausgewiesene Anrechnung von Wertgegenständen, Foto-Dokumentation, Übergabeprotokoll, ordentliche Rechnungsstellung. Auf Wunsch Versicherungsnachweis vor Auftragsbeginn. Über 20 Jahre Zusammenarbeit mit Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen in ganz NRW. Härtefall-Konditionen bei nicht ausreichendem Nachlass besprechen wir offen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Reicht eine formlose E-Mail für die Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB?
Form ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, in der Praxis empfiehlt sich aber ein schriftlicher Schriftsatz mit Sachstand, Wille des Betreuten, geprüften milderen Mitteln und geplanten Maßnahmen. Eine sauber formulierte E-Mail erfüllt die Anforderungen, sofern die genannten Inhalte enthalten sind. Die Anzeige ist unverzüglich abzugeben, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald die Aufgabe der Wohnung als notwendig erkennbar ist.
Was passiert, wenn ich versehentlich vor der Genehmigung die Kündigung ausgesprochen habe?
Die Kündigung ist nach herrschender Auffassung unwirksam. Eine rückwirkende Heilung wird weit überwiegend abgelehnt. Praktische Konsequenz: Sie müssten nach Erteilung der Genehmigung eine neue Kündigung aussprechen, was die ursprüngliche Kündigungsfrist hinausschiebt und gegebenenfalls Doppelmiete erzeugt. Bei Unsicherheit sofortige Rücksprache mit dem Betreuungsgericht und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung.
Welche Norm gilt für die Erstattung der Räumungskosten durch das Sozialamt?
Die einschlägige Norm ist § 36 SGB XII (Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten), nicht § 27a SGB XII (Regelbedarfsermittlung). Wichtig: Antrag schriftlich vor Auftragsvergabe stellen, Kostenvoranschlag beifügen, schriftliche Zusage des Sozialamts abwarten. Doppelte Mietzahlungen während der Kündigungsfrist können nach § 35 SGB XII als Unterkunftsbedarf erstattungsfähig sein.
Was tue ich, wenn der Betreute während der laufenden Auflösung verstirbt?
Mit dem Tod endet die Betreuung. Sie sind nicht mehr legitimiert, Rechtsgeschäfte für den verstorbenen Betreuten vorzunehmen. Zuständig sind ab diesem Moment die Erben oder ein Nachlasspfleger nach § 1960 BGB. Stellen Sie laufende Maßnahmen ein, informieren Sie das Nachlassgericht und die bekannten Erben, übergeben Sie den dokumentierten Sachstand. Eine pragmatische Weiter-Abwicklung ist haftungsrelevant.
Wie hoch ist die Aufwandspauschale nach den BGH-Entscheidungen 2024?
Nach BGH XII ZB 559/23 und XII ZB 589/23 stand dem Berufsbetreuer eine monatliche Pauschale von 30 Euro nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG (in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung) für die Übergangszeit zwischen Heimumzug und Beendigung des Mietverhältnisses zu. Voraussetzung: nicht mittelloser Betreuter und keine Nutzung der Wohnung durch den Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Wichtig: Diese Pauschale gilt nach der Übergangsregelung des § 19 VBVG fort für Vergütungsansprüche, die vor dem 1.1.2026 entstanden sind. Für Ansprüche ab dem 1.1.2026 sind Aufwendungen über die Fallpauschalen nach § 9 VBVG abgegolten, eine separate 30-Euro-Pauschale existiert nicht mehr.

Unsere Garantien

Diskret und respektvoll

Wir arbeiten ruhig, wertschätzend und mit Einfühlungsvermögen.

Zuverlässig und pünktlich

Termintreu und gut organisiert. Auch kurzfristig verfügbar.

Faire und klare Preise

Ehrliche Festpreise ohne versteckte Kosten.

Vollständig versichert

Bestehende Betriebshaftpflicht deckt Schäden während der Arbeit ab. Nachweis auf Anfrage.

So geht es weiter

Bereit für eine kostenlose Besichtigung?

Wir kommen kostenlos zu Ihnen, schauen alles in Ruhe an und erstellen vor Ort einen verbindlichen Festpreis. Anfahrtskosten gibt es bei uns nicht.

Über 20 Jahre Erfahrung Festpreis-Garantie Vollständig versichert Antiquitäten-Anrechnung