Für Berufsbetreuer 7 Minuten Lesezeit · Stand: 12.05.2026

Welche Dokumente das Betreuungsgericht wirklich braucht

Eine Praxis-Übersicht der Unterlagen, die für Genehmigungsanträge, Jahresberichte und Schlussabrechnung tatsächlich verlangt werden - mit Reihenfolge, Form und typischen Fallstricken.

Offener Ringordner mit Registerblättern Vermögensverzeichnis, Anzeige § 1833 und Schlussbericht, Sinnbild für strukturierte Dokumentation gegenüber dem Betreuungsgericht

Was muss tatsächlich beim Betreuungsgericht eingereicht werden? Welche Form genügt, was ist Pflicht, was Kür? Diese Übersicht räumt mit der häufigen Unsicherheit auf und zeigt anhand der typischen Mandatszyklen, welche Unterlagen wann gebraucht werden.

Geschrieben aus über 20 Jahren Zusammenarbeit mit Berufsbetreuern, Betreuungsvereinen und Nachlassverwaltern in NRW. Bezogen auf den aktuellen Rechtsstand 2026 nach der Betreuungsrechtsreform.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB: bei Bestellung, dann fortlaufend ergänzen bei Hinzuerwerb (auch: Wertgegenständen aus der Wohnung)
  • Jahresbericht nach § 1865 BGB jährlich, Rechnungslegung nach § 1866 BGB jährlich (außer befreite Betreuer nach § 1859 BGB)
  • Schlussrechnung nach § 1872 BGB bei Beendigung der Betreuung, mit Vermögensübersicht und Richtigkeitsversicherung
  • Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB: formloses Schreiben mit Sachstand, Wille des Betreuten, mildere Mittel, geplante Maßnahmen
  • Genehmigungsantrag nach § 1833 Abs. 3 BGB: schriftlich, mit Mietvertrag, Kostenvoranschlag und Begründungstext
Inhalt

Vermögensverzeichnis (§ 1835 BGB)

Das Fundament jeder Mandatsführung. Wird bei Bestellung erstellt und fortlaufend aktuell gehalten.

Inhalt und Form

Vollständige Aufstellung des Vermögens des Betreuten zum Stichtag: Bargeld, Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien, Schmuck, Wertgegenstände, Fahrzeuge, regelmäßige Einnahmen und Ausgaben. Mit Richtigkeits- und Vollständigkeitsversicherung. Belege müssen die Angaben glaubhaft machen.

Fortlaufende Aktualisierung

Bei Hinzuerwerb (Erbschaft, Schenkung, neu aufgefundene Wertgegenstände in der Wohnung) ist das Verzeichnis zu ergänzen. Bei Wohnungsauflösung ist das besonders wichtig, weil oft Bargeld, Sparbücher oder Schmuck bei der Räumung auftauchen, die im Erstverzeichnis noch nicht erfasst waren.

Typischer Fallstrick

Wertgegenstände aus dem Haushalt werden manchmal in der Räumungs-Rechnung 'pauschal verrechnet' ohne separate Erfassung im Vermögensverzeichnis. Bei späterer Pflichtteilssache oder Aufsichtsprüfung ist das ein Problem. Besser: jede Schätzung schriftlich, jeden Eingang sauber buchen.

Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB

Bei beabsichtigter Aufgabe der Wohnung des Betreuten unverzüglich an das Betreuungsgericht.

Form

Formlos, also Schriftsatz oder strukturierte E-Mail mit den notwendigen Inhalten. Eigene Vorlage mit Briefkopf, Aktenzeichen und Datum empfiehlt sich für die Dokumentations-Konsistenz.

Inhalt

Vier Bausteine: Sachstand (warum entsteht der Anlass jetzt), Wille des Betreuten (geäußert oder mutmaßlich), geprüfte mildere Mittel (was wurde geprüft, warum nicht ausreichend), geplante Maßnahmen (was soll wann passieren, ggf. mit Zeitschiene). Auf einer DIN-A4-Seite gut machbar.

Anlagen

Empfohlen: Erforderlichkeitsprüfung als kurze Anlage 1. Pflichtteil-Berücksichtigung (bei Nachlassauflösung) als Anlage 2 sofern relevant. Kein voller Kostenvoranschlag nötig, der kommt erst mit dem Genehmigungsantrag.

Genehmigungsantrag nach § 1833 Abs. 3 BGB

Schriftlicher Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Kündigung oder anderer auf Beendigung gerichteter Erklärungen.

Form

Schriftlicher Antrag, eigenhändig oder digital unterschrieben. Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens angeben. Konkrete Erklärung, welche Genehmigung beantragt wird (z.B. 'Kündigung des Mietvertrags vom ... bezüglich der Wohnung ...').

Pflicht-Anlagen

Mietvertrag (Kopie), Festpreis-Kostenvoranschlag der Räumungsfirma, kurzer Begründungstext mit Bezug zur bereits erfolgten Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB, Auszug aus dem aktuellen Vermögensverzeichnis.

Anhörung nach § 299 FamFG

Das Gericht wird den Betroffenen persönlich anhören. Termin und Erreichbarkeit ggf. unterstützen, bei klinisch nicht mehr ansprechbaren Betreuten Bestellung eines Verfahrenspflegers anregen.

Jahresbericht (§ 1865 BGB) und Rechnungslegung (§ 1866 BGB)

Jährliche Berichts- und Rechnungspflichten, in der Regel zum Jahrestag der Bestellung fällig.

Jahresbericht: persönliche Verhältnisse

Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten: Gesundheit, Wohnsituation, soziale Kontakte, geplante Maßnahmen für das kommende Jahr. Formloser Schriftsatz, in der Regel 1-2 Seiten. Wohnungsauflösung im Berichtsjahr wird hier kurz erwähnt.

Rechnungslegung: Vermögen und Bewegungen

Vermögensaufstellung zum Stichtag im Vergleich zum Vorjahr, mit Erläuterung aller wesentlichen Bewegungen (Einnahmen, Ausgaben, Veräußerungen, Erwerbe). Belege beifügen oder verfügbar halten. Bei Wohnungsauflösung im Berichtsjahr wird die Räumungsrechnung als gesonderter Posten ausgewiesen, ebenso die Anrechnung von Wertgegenständen.

Befreiung nach § 1859 BGB

Bestimmte Betreuer (insbesondere nahe Angehörige) können von der Rechnungslegungspflicht befreit sein. Berufsbetreuer sind in der Regel nicht befreit. Im Zweifel mit dem Gericht klären.

Schlussrechnung bei Beendigung (§ 1872 BGB)

Bei Ende der Betreuung (Tod, Aufhebung, Wechsel) ist das verwaltete Vermögen herauszugeben und auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

Form und Inhalt

Vermögensübersicht zum Endstichtag mit Richtigkeitsversicherung, dazu eine zusammenfassende Bewegungsdarstellung über die gesamte Betreuungsdauer oder seit der letzten Rechnungslegung. Bei Übergang auf einen Nachfolger erfolgt eine vollständige Schlussrechnung.

Bei Tod des Betreuten

Ab dem Todeszeitpunkt endet die Betreuung. Die Schlussrechnung wird an die Erben oder den Nachlasspfleger herausgegeben, ggf. mit Beleg an das Betreuungsgericht. Wohnungsauflösung im laufenden Mandatsjahr wird vollständig dargestellt.

Praxis-Checkliste: Standard-Dokumentensätze

Welche Unterlagensätze gehören in welche Mandatsphase. Zum Druck und Abhaken.

  • Bei Mandatsbeginn: Vermögensverzeichnis (§ 1835 BGB) mit Belegen
  • Bei beabsichtigter Wohnungsaufgabe: Anzeige (§ 1833 Abs. 2 BGB) mit Anlage Erforderlichkeitsprüfung
  • Bei Räumungs-Vergabe: Genehmigungsantrag (§ 1833 Abs. 3 BGB) mit Mietvertrag, Kostenvoranschlag, Begründung
  • Während Räumung: Foto-Dokumentation der Räume vor Beginn, Wertgegenstandsliste der Räumungsfirma
  • Nach Räumung: Übergabeprotokoll, Rechnung mit getrennten Arbeits- und Materialkosten, Anrechnungsnachweis
  • Jährlich: Jahresbericht (§ 1865 BGB) + Rechnungslegung (§ 1866 BGB)
  • Bei Beendigung: Schlussrechnung (§ 1872 BGB) mit Vermögensübersicht
  • Aufbewahrungsfrist: mindestens bis Ende der Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche (3 Jahre)

Unterlagen, die zum Gericht passen - aus einer Hand

Wir kennen die Anforderungen, die Sie an Kostenvoranschläge, Wertgegenstandsdokumentation und Rechnungsstellung haben. Schriftliche Festpreis-Voranschläge zur Einreichung beim Betreuungsgericht, Wertgegenstandsliste mit Schätzungen, Foto-Dokumentation, Übergabeprotokoll, ordentliche Rechnung mit Trennung von Arbeits- und Materialkosten.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Reicht für die Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB eine kurze E-Mail an das Gericht?
Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine sauber strukturierte E-Mail mit Sachstand, Wille des Betreuten, geprüften milderen Mitteln und geplanten Maßnahmen genügt. In der Praxis empfiehlt sich ein PDF-Anhang mit Aktenzeichen und Briefkopf, das ist gerichtsfreundlicher und dokumentations-sauberer.
Muss ich Wertgegenstände aus der Wohnung einzeln im Vermögensverzeichnis erfassen oder reicht eine Pauschalsumme?
Bei deutlich werthaltigen Stücken (Antiquitäten, Schmuck, Münzsammlungen) ist die Einzelerfassung mit Schätzwert deutlich besser. Bei normalem Hausrat unter Schonvermögen genügt eine pauschale Position 'Hausrat'. Im Zweifel jeden Gegenstand über 100 Euro Schätzwert einzeln erfassen.
Wie lange muss ich die Mandatsakte aufbewahren?
Mindestens bis zum Ablauf aller Verjährungsfristen, die das Mandat betreffen können. Für Pflichtteilsansprüche sind das in der Regel drei Jahre ab Kenntnis vom Tod. Bei steuerlichen Bezügen können bis zu zehn Jahre gelten. Im Zweifel zehn Jahre nach Mandatsende aufbewahren.

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