Inhalt
Vermögensverzeichnis (§ 1835 BGB)
Das Fundament jeder Mandatsführung. Wird bei Bestellung erstellt und fortlaufend aktuell gehalten.
Inhalt und Form
Vollständige Aufstellung des Vermögens des Betreuten zum Stichtag: Bargeld, Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien, Schmuck, Wertgegenstände, Fahrzeuge, regelmäßige Einnahmen und Ausgaben. Mit Richtigkeits- und Vollständigkeitsversicherung. Belege müssen die Angaben glaubhaft machen.
Fortlaufende Aktualisierung
Bei Hinzuerwerb (Erbschaft, Schenkung, neu aufgefundene Wertgegenstände in der Wohnung) ist das Verzeichnis zu ergänzen. Bei Wohnungsauflösung ist das besonders wichtig, weil oft Bargeld, Sparbücher oder Schmuck bei der Räumung auftauchen, die im Erstverzeichnis noch nicht erfasst waren.
Typischer Fallstrick
Wertgegenstände aus dem Haushalt werden manchmal in der Räumungs-Rechnung 'pauschal verrechnet' ohne separate Erfassung im Vermögensverzeichnis. Bei späterer Pflichtteilssache oder Aufsichtsprüfung ist das ein Problem. Besser: jede Schätzung schriftlich, jeden Eingang sauber buchen.
Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB
Bei beabsichtigter Aufgabe der Wohnung des Betreuten unverzüglich an das Betreuungsgericht.
Form
Formlos, also Schriftsatz oder strukturierte E-Mail mit den notwendigen Inhalten. Eigene Vorlage mit Briefkopf, Aktenzeichen und Datum empfiehlt sich für die Dokumentations-Konsistenz.
Inhalt
Vier Bausteine: Sachstand (warum entsteht der Anlass jetzt), Wille des Betreuten (geäußert oder mutmaßlich), geprüfte mildere Mittel (was wurde geprüft, warum nicht ausreichend), geplante Maßnahmen (was soll wann passieren, ggf. mit Zeitschiene). Auf einer DIN-A4-Seite gut machbar.
Anlagen
Empfohlen: Erforderlichkeitsprüfung als kurze Anlage 1. Pflichtteil-Berücksichtigung (bei Nachlassauflösung) als Anlage 2 sofern relevant. Kein voller Kostenvoranschlag nötig, der kommt erst mit dem Genehmigungsantrag.
Genehmigungsantrag nach § 1833 Abs. 3 BGB
Schriftlicher Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Kündigung oder anderer auf Beendigung gerichteter Erklärungen.
Form
Schriftlicher Antrag, eigenhändig oder digital unterschrieben. Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens angeben. Konkrete Erklärung, welche Genehmigung beantragt wird (z.B. 'Kündigung des Mietvertrags vom ... bezüglich der Wohnung ...').
Pflicht-Anlagen
Mietvertrag (Kopie), Festpreis-Kostenvoranschlag der Räumungsfirma, kurzer Begründungstext mit Bezug zur bereits erfolgten Anzeige nach § 1833 Abs. 2 BGB, Auszug aus dem aktuellen Vermögensverzeichnis.
Anhörung nach § 299 FamFG
Das Gericht wird den Betroffenen persönlich anhören. Termin und Erreichbarkeit ggf. unterstützen, bei klinisch nicht mehr ansprechbaren Betreuten Bestellung eines Verfahrenspflegers anregen.
Jahresbericht (§ 1865 BGB) und Rechnungslegung (§ 1866 BGB)
Jährliche Berichts- und Rechnungspflichten, in der Regel zum Jahrestag der Bestellung fällig.
Jahresbericht: persönliche Verhältnisse
Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten: Gesundheit, Wohnsituation, soziale Kontakte, geplante Maßnahmen für das kommende Jahr. Formloser Schriftsatz, in der Regel 1-2 Seiten. Wohnungsauflösung im Berichtsjahr wird hier kurz erwähnt.
Rechnungslegung: Vermögen und Bewegungen
Vermögensaufstellung zum Stichtag im Vergleich zum Vorjahr, mit Erläuterung aller wesentlichen Bewegungen (Einnahmen, Ausgaben, Veräußerungen, Erwerbe). Belege beifügen oder verfügbar halten. Bei Wohnungsauflösung im Berichtsjahr wird die Räumungsrechnung als gesonderter Posten ausgewiesen, ebenso die Anrechnung von Wertgegenständen.
Befreiung nach § 1859 BGB
Bestimmte Betreuer (insbesondere nahe Angehörige) können von der Rechnungslegungspflicht befreit sein. Berufsbetreuer sind in der Regel nicht befreit. Im Zweifel mit dem Gericht klären.
Schlussrechnung bei Beendigung (§ 1872 BGB)
Bei Ende der Betreuung (Tod, Aufhebung, Wechsel) ist das verwaltete Vermögen herauszugeben und auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
Form und Inhalt
Vermögensübersicht zum Endstichtag mit Richtigkeitsversicherung, dazu eine zusammenfassende Bewegungsdarstellung über die gesamte Betreuungsdauer oder seit der letzten Rechnungslegung. Bei Übergang auf einen Nachfolger erfolgt eine vollständige Schlussrechnung.
Bei Tod des Betreuten
Ab dem Todeszeitpunkt endet die Betreuung. Die Schlussrechnung wird an die Erben oder den Nachlasspfleger herausgegeben, ggf. mit Beleg an das Betreuungsgericht. Wohnungsauflösung im laufenden Mandatsjahr wird vollständig dargestellt.
Praxis-Checkliste: Standard-Dokumentensätze
Welche Unterlagensätze gehören in welche Mandatsphase. Zum Druck und Abhaken.
- Bei Mandatsbeginn: Vermögensverzeichnis (§ 1835 BGB) mit Belegen
- Bei beabsichtigter Wohnungsaufgabe: Anzeige (§ 1833 Abs. 2 BGB) mit Anlage Erforderlichkeitsprüfung
- Bei Räumungs-Vergabe: Genehmigungsantrag (§ 1833 Abs. 3 BGB) mit Mietvertrag, Kostenvoranschlag, Begründung
- Während Räumung: Foto-Dokumentation der Räume vor Beginn, Wertgegenstandsliste der Räumungsfirma
- Nach Räumung: Übergabeprotokoll, Rechnung mit getrennten Arbeits- und Materialkosten, Anrechnungsnachweis
- Jährlich: Jahresbericht (§ 1865 BGB) + Rechnungslegung (§ 1866 BGB)
- Bei Beendigung: Schlussrechnung (§ 1872 BGB) mit Vermögensübersicht
- Aufbewahrungsfrist: mindestens bis Ende der Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche (3 Jahre)
Unterlagen, die zum Gericht passen - aus einer Hand
Wir kennen die Anforderungen, die Sie an Kostenvoranschläge, Wertgegenstandsdokumentation und Rechnungsstellung haben. Schriftliche Festpreis-Voranschläge zur Einreichung beim Betreuungsgericht, Wertgegenstandsliste mit Schätzungen, Foto-Dokumentation, Übergabeprotokoll, ordentliche Rechnung mit Trennung von Arbeits- und Materialkosten.