Inhalt
Konstellation 1: Mittelloser Betreuter zu Lebzeiten
Der Betreute soll ins Pflegeheim umziehen, die Wohnung muss aufgegeben werden, aber das vorhandene Vermögen reicht nicht für eine reguläre Räumung. Hier greifen sozialhilferechtliche Wege.
§ 36 SGB XII: Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten
Die einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 36 SGB XII. Sie umfasst Umzugskosten, Räumungskosten und Renovierungskosten zur Erlangung einer neuen Unterkunft. Wichtig: Die Kosten werden übernommen, wenn der Umzug notwendig ist und der Sozialhilfeträger vor Auftragsvergabe zugestimmt hat.
§ 35 SGB XII: doppelte Mietzahlungen
Doppelmiete während gesetzlicher Kündigungsfrist kann nach mehreren landesgerichtlichen Entscheidungen als Unterkunftsbedarf nach § 35 SGB XII erstattungsfähig sein. Voraussetzung: Der Wohnungswechsel war notwendig und konnte zeitlich nicht anders gelöst werden.
Schonvermögen nach § 90 SGB XII
Vor der Sozialhilfe-Bewilligung muss das Vermögen des Betreuten verwertet werden, mit Ausnahme des Schonvermögens. Dazu gehören insbesondere Familien- und Erinnerungsstücke, angemessener Hausrat, kleinere Geldbeträge und ein angemessenes Kraftfahrzeug. Eine pauschale Veräußerung über die Räumungsfirma ist insoweit unzulässig - die geschonten Stücke müssen separat behandelt werden.
Schritt für Schritt mit dem Sozialamt
Schriftlicher Antrag mit Begründung, Kostenvoranschlag und Vermögensverzeichnis-Auszug beifügen, schriftliche Zusage abwarten, dann die Räumungsfirma beauftragen. Nach Abschluss Rechnung beim Sozialamt einreichen, mit Übergabeprotokoll und ggf. Wertgegenstands-Anrechnung.
Konstellation 2: Überschuldeter Nachlass nach dem Tod
Verstirbt der Betreute und ist der Nachlass überschuldet oder reicht er gerade noch für Bestattungskosten, ergeben sich mehrere Optionen. Wichtig: Die Betreuung endet mit dem Tod - der Betreuer ist nur noch eingeschränkt tätig.
Erbenausschlagung
Erben können das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod ausschlagen. Bei Auslandskontakt sechs Monate. In dieser Zeit sollten Sie als Betreuer keinerlei Räumung beauftragen, weil dies eine konkludente Annahme der Erbschaft durch die Erben darstellen könnte.
Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB
Sind die Erben unbekannt, ungewiss oder schlagen sie aus, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger. Dieser ist dann zuständig für die weitere Verwaltung und Räumung des Nachlasses. Der Betreuer kann die Bestellung anregen, sobald die Betreuung endet.
Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede
Reicht der Nachlass für die offenen Forderungen nicht aus, kann das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Alternativ können Erben die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben und damit ihre persönliche Haftung auf den vorhandenen Nachlass beschränken. Die Räumung wird in diesem Verfahren entsprechend priorisiert.
Sozialhilfe nach dem Tod: Bestattungskosten
Für Bestattungskosten kann nach § 74 SGB XII ein Sozialhilfeanspruch bestehen, wenn nicht Pflichtige zur Übernahme herangezogen werden können. Räumungskosten sind nach dem Tod nicht mehr durch § 36 SGB XII gedeckt, weil keine Sozialhilfebedürftigkeit des Verstorbenen mehr besteht.
Konstellation 3: Mittelloser Haushalt mit werthaltigen Stücken
Manchmal ist der Bargeld-Bestand des Betreuten dünn, im Haushalt finden sich aber wertvolle Möbel, Schmuck oder Sammlungen. Diese Konstellation eröffnet einen pragmatischen Weg.
Anrechnung statt Auszahlung
Eine erfahrene Räumungsfirma bewertet die Wertgegenstände vor Ort und verrechnet sie mit den Räumungskosten. Bei ausreichendem Wert ist die Räumung damit komplett oder weitgehend abgedeckt, ohne dass aus dem Bargeld-Vermögen des Betreuten Mittel abfließen müssen.
Schriftliche Dokumentation als Schutz
Lassen Sie sich vor der Verwertung eine schriftliche Wertgegenstands-Liste mit Schätzungen geben. Diese Liste wird Bestandteil der Mandatsakte. Bei späteren Pflichtteils- oder Erbensachen können Sie damit nachweisen, was im Haushalt vorhanden war und zu welchem Wert es verwertet wurde.
Vorsicht bei Schonvermögen
Wenn der Betreute Sozialhilfe bezieht, müssen Familien- und Erinnerungsstücke nach § 90 SGB XII vom Verwertungs-Pool ausgenommen werden. Klären Sie das vor der Räumung mit dem Sozialamt schriftlich.
Konstellation 4: Härtefall-Konditionen der Räumungsfirma
Wenn weder Vermögen, Wertgegenstände noch Sozialhilfe die regulären Räumungskosten decken, sind seriöse Räumungsfirmen oft bereit, im Härtefall reduzierte Konditionen anzubieten.
Was möglich ist
Reduzierte Festpreise unter dem Markt-Durchschnitt, Stundenkontingente statt Komplettauflösung, reine Verwertung ohne Zuzahlung wenn werthaltige Stücke vorhanden sind, oder gestaffelte Bezahlung über mehrere Monate. Bei BESENMANN besprechen wir solche Konstellationen individuell bei der kostenlosen Besichtigung.
Was Sie als Betreuer beachten sollten
Auch im Härtefall muss der Aufwand für das Gericht nachvollziehbar dokumentiert sein. Reduzierte Konditionen sollten schriftlich vereinbart werden. Bei Sozialhilfe-Bezug ist die Zustimmung des Sozialamts auch für die reduzierten Konditionen einzuholen, sonst kann die Erstattung verweigert werden.
Wir kennen die Bedingungen im Härtefall-Mandat
Bei begrenzten Mitteln, mittellosen Betreuten oder dünnen Nachlässen sprechen Sie uns offen an. Wir kalkulieren fair, bieten reduzierte Konditionen oder reine Verwertung an, wenn werthaltige Stücke im Haushalt sind. Über 20 Jahre Erfahrung mit Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen in ganz NRW.