Kosten und Preise9 Minuten Lesezeit·Stand: 23.07.2026

Haushaltsauflösung und Entrümpelung von der Steuer absetzen

Wann Sie 20 Prozent der Arbeitskosten nach § 35a EStG zurückbekommen, was beim Erbfall gilt und wie eine korrekt gegliederte Rechnung aussieht.

Haushaltsauflösung und Entrümpelung steuerlich absetzen nach Paragraf 35a EStG

Verfasst von

Oleg Smirnov · Inhaber BESENMANN

Über 20 Jahre Praxis mit Haushaltsauflösungen, Nachlässen und Umzügen in ganz NRW. Schreibt aus der Werkstatt, nicht vom Schreibtisch.

Eine Haushaltsauflösung oder Entrümpelung kostet Geld, und viele Menschen fragen sich, ob das Finanzamt sich an den Kosten beteiligt. Die kurze Antwort lautet: In vielen Fällen ja, aber nur für einen bestimmten Teil der Rechnung und nur unter klaren Voraussetzungen. Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Arbeitskosten und Sachkosten sowie die Frage, ob die Leistung in Ihrem eigenen Haushalt stattfindet. Beim Auflösen einer geerbten Wohnung gelten wieder andere Regeln, weil dort meist kein eigener Haushalt vorliegt. Dieser Ratgeber erklärt die einzelnen Fälle sachlich und zeigt, worauf Sie bei der Rechnung achten sollten. Er ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Nach § 35a EStG sind 20 Prozent der Arbeitskosten haushaltsnaher Dienstleistungen absetzbar, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
  • Für Handwerkerleistungen gelten 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Beide Höchstbeträge lassen sich kombinieren.
  • Begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und reine Entsorgungs- oder Deponiegebühren zählen in der Regel nicht.
  • Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Die Leistung muss in Ihrem eigenen Haushalt in der EU oder dem EWR erbracht werden.
  • Beim Auflösen einer geerbten Wohnung greift § 35a beim Erben meist nicht. Die Kosten können aber als Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftsteuer mindern.
Inhalt

Die Grundregel: § 35a EStG für den eigenen Haushalt

Wenn Sie in Ihrem eigenen Haushalt entrümpeln oder eine Wohnung auflösen lassen, zählt das Finanzamt diese Arbeit zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG. Sie können dann 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Wichtig ist der Unterschied zum Sonderausgabenabzug: Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, die Ihre Steuerschuld unmittelbar senkt, nicht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung

Das Räumen, Sortieren und Abtransportieren von Hausrat gilt in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Kommen echte Handwerkerarbeiten hinzu, etwa das Entfernen von verklebtem Bodenbelag, Demontagen oder Renovierungsarbeiten nach der Räumung, fallen diese unter die Handwerkerleistungen mit einem eigenen Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr. Beide Töpfe lassen sich im selben Jahr nutzen, sodass rechnerisch bis zu 5.200 Euro Steuerermäßigung möglich sind.

Was begünstigt ist und was nicht

Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Nicht begünstigt sind Materialkosten und in der Regel auch reine Entsorgungs- oder Deponiegebühren, weil diese als Entsorgung des Abfalls und nicht als Arbeit im Haushalt gelten. Genau deshalb ist eine Rechnung wertvoll, die den Arbeitsanteil getrennt ausweist.

Voraussetzungen: Rechnung und unbare Zahlung

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen zwei formale Bedingungen erfüllt sein. Erstens brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der der Arbeitskostenanteil hervorgeht. Zweitens muss die Zahlung unbar erfolgen, also per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters. Eine Barzahlung führt dazu, dass die Steuerermäßigung vollständig entfällt, selbst wenn eine Rechnung vorliegt.

  • Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten liegt vor.
  • Die Leistung wurde in Ihrem eigenen Haushalt in der EU oder dem EWR erbracht.
  • Die Zahlung erfolgte per Überweisung, nicht in bar.
  • Kontoauszug oder Zahlungsbeleg wird zur Rechnung aufbewahrt.
  • Die Beträge werden in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Steuererklärung eingetragen.

Sonderfall Erbfall und vermietete Objekte

Wenn Sie die Wohnung einer verstorbenen Person auflösen, ist das rechtlich anders zu beurteilen. Die geräumte Wohnung ist in der Regel nicht Ihr eigener Haushalt, weshalb § 35a EStG beim Erben meist nicht greift. Für Erben und Vermieter gibt es aber zwei andere Wege, die Kosten steuerlich geltend zu machen.

Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuer

Kosten für das Auflösen einer geerbten Wohnung können unter Umständen als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) den steuerpflichtigen Wert des Nachlasses mindern. Das setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses voraus. Die Finanzverwaltung und die Gerichte beurteilen Einzelfälle unterschiedlich, deshalb sollte diese Frage mit einem Steuerberater geklärt werden.

Werbungskosten bei Vermietung

Wird eine vermietete oder künftig zu vermietende Wohnung entrümpelt, können die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzbar sein. Hier zählt der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung, nicht der eigene Haushalt.

Die wichtigsten Fälle im Überblick

Die folgende Tabelle ordnet die typischen Situationen der jeweiligen Rechtsgrundlage zu und nennt den absetzbaren Anteil sowie den Höchstbetrag pro Jahr.

Steuerliche Behandlung von Haushaltsauflösung und Entrümpelung nach Fall
FallRechtsgrundlageWas absetzbar istHöchstbetrag pro Jahr
Entrümpelung im eigenen bewohnten Haushalt§ 35a Abs. 2 EStG20 Prozent der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten4.000 Euro
Handwerkerarbeiten nach der Räumung, etwa Demontage oder Renovierung§ 35a Abs. 3 EStG20 Prozent der Arbeitskosten1.200 Euro
Auflösen einer geerbten Wohnung durch den Erben§ 10 ErbStGKosten als Nachlassverbindlichkeit, mindert den Nachlasswertkein pauschaler Höchstbetrag
Entrümpelung einer vermieteten WohnungWerbungskosten bei Vermietung und VerpachtungArbeits- und Sachkosten mit Bezug zur Vermietungkein pauschaler Höchstbetrag
Reine Entsorgungs- und Deponiegebührennicht begünstigt nach § 35a EStGin der Regel nicht absetzbarentfällt

Rechnung richtig lesen und wichtiger Hinweis

Ob und in welcher Höhe Sie eine Haushaltsauflösung absetzen können, hängt stark vom Aufbau der Rechnung ab. Ist der Arbeitskostenanteil nicht erkennbar, erkennt das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht an. BESENMANN stellt für Aufträge in NRW und im Raum Bonn eine entsprechend gegliederte Rechnung, auf der die Arbeitskosten getrennt von Sach- und Entsorgungskosten ausgewiesen sind, sodass der absetzbare Anteil klar erkennbar ist. Die Zahlung per Überweisung ist möglich, was die Voraussetzung der unbaren Zahlung erfüllt.

Keine Steuerberatung

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Steuerberatung. Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet Ihr Finanzamt, und die konkrete Beurteilung Ihrer Situation gehört in die Hände eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins. Die genannten Beträge und Paragrafen entsprechen dem Stand 2026 und können sich durch Gesetzesänderungen ändern.

Angebot mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten

Sie planen eine Haushaltsauflösung oder Entrümpelung in NRW und möchten den absetzbaren Anteil sauber dokumentiert haben? Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an. Sie erhalten eine nachvollziehbare Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und können bequem per Überweisung zahlen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Kann man eine Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen?
Ja, wenn sie im eigenen bewohnten Haushalt stattfindet. Nach § 35a EStG sind 20 Prozent der Arbeitskosten absetzbar, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitskostenanteil und die Zahlung per Überweisung.
Welche Kosten einer Entrümpelung sind nach § 35a EStG absetzbar?
Absetzbar sind nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten samt anteiliger Umsatzsteuer. Materialkosten und reine Entsorgungs- oder Deponiegebühren sind in der Regel nicht begünstigt. Deshalb ist eine Rechnung wichtig, die den Arbeitsanteil getrennt ausweist.
Wie hoch ist der Höchstbetrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen?
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Für zusätzliche Handwerkerleistungen gilt ein eigener Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr, sodass insgesamt bis zu 5.200 Euro möglich sind.
Kann ich eine Wohnungsauflösung nach einem Erbfall absetzen?
Als haushaltsnahe Dienstleistung meist nicht, weil die geerbte Wohnung in der Regel nicht Ihr eigener Haushalt ist. Die Kosten können aber als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 ErbStG den steuerpflichtigen Nachlasswert und damit die Erbschaftsteuer mindern. Klären Sie das mit einem Steuerberater.
Warum wird Barzahlung vom Finanzamt nicht anerkannt?
§ 35a EStG verlangt eine unbare Zahlung als Nachweis. Nur wenn der Betrag per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters geht, ist die Voraussetzung erfüllt. Bei Barzahlung entfällt die Steuerermäßigung vollständig, auch wenn eine Rechnung vorliegt.
Sind Entsorgungs- und Deponiegebühren absetzbar?
In der Regel nicht. Reine Entsorgungs- und Deponiegebühren gelten als Kosten der Abfallentsorgung und nicht als Arbeit im Haushalt. Begünstigt bleibt der Arbeitsanteil für das Räumen und den Abtransport, wenn er auf der Rechnung getrennt ausgewiesen ist.
Kann ich die Entrümpelung einer vermieteten Wohnung absetzen?
Ja, hier kommen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Vermietung, nicht der eigene Haushalt. Anders als bei § 35a können dabei auch weitere Kostenarten berücksichtigt werden.
Wie muss die Rechnung aussehen, damit ich absetzen kann?
Die Rechnung muss den Arbeitskostenanteil getrennt von Material- und Entsorgungskosten ausweisen, denn nur der Arbeitsanteil ist nach § 35a EStG begünstigt. Zusammen mit dem Überweisungsbeleg reichen Sie die Beträge in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein.

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