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Die Grundregel: § 35a EStG für den eigenen Haushalt
Wenn Sie in Ihrem eigenen Haushalt entrümpeln oder eine Wohnung auflösen lassen, zählt das Finanzamt diese Arbeit zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG. Sie können dann 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Wichtig ist der Unterschied zum Sonderausgabenabzug: Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, die Ihre Steuerschuld unmittelbar senkt, nicht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung
Das Räumen, Sortieren und Abtransportieren von Hausrat gilt in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Kommen echte Handwerkerarbeiten hinzu, etwa das Entfernen von verklebtem Bodenbelag, Demontagen oder Renovierungsarbeiten nach der Räumung, fallen diese unter die Handwerkerleistungen mit einem eigenen Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr. Beide Töpfe lassen sich im selben Jahr nutzen, sodass rechnerisch bis zu 5.200 Euro Steuerermäßigung möglich sind.
Was begünstigt ist und was nicht
Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Nicht begünstigt sind Materialkosten und in der Regel auch reine Entsorgungs- oder Deponiegebühren, weil diese als Entsorgung des Abfalls und nicht als Arbeit im Haushalt gelten. Genau deshalb ist eine Rechnung wertvoll, die den Arbeitsanteil getrennt ausweist.
Voraussetzungen: Rechnung und unbare Zahlung
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen zwei formale Bedingungen erfüllt sein. Erstens brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der der Arbeitskostenanteil hervorgeht. Zweitens muss die Zahlung unbar erfolgen, also per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters. Eine Barzahlung führt dazu, dass die Steuerermäßigung vollständig entfällt, selbst wenn eine Rechnung vorliegt.
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten liegt vor.
- Die Leistung wurde in Ihrem eigenen Haushalt in der EU oder dem EWR erbracht.
- Die Zahlung erfolgte per Überweisung, nicht in bar.
- Kontoauszug oder Zahlungsbeleg wird zur Rechnung aufbewahrt.
- Die Beträge werden in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Steuererklärung eingetragen.
Sonderfall Erbfall und vermietete Objekte
Wenn Sie die Wohnung einer verstorbenen Person auflösen, ist das rechtlich anders zu beurteilen. Die geräumte Wohnung ist in der Regel nicht Ihr eigener Haushalt, weshalb § 35a EStG beim Erben meist nicht greift. Für Erben und Vermieter gibt es aber zwei andere Wege, die Kosten steuerlich geltend zu machen.
Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuer
Kosten für das Auflösen einer geerbten Wohnung können unter Umständen als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) den steuerpflichtigen Wert des Nachlasses mindern. Das setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses voraus. Die Finanzverwaltung und die Gerichte beurteilen Einzelfälle unterschiedlich, deshalb sollte diese Frage mit einem Steuerberater geklärt werden.
Werbungskosten bei Vermietung
Wird eine vermietete oder künftig zu vermietende Wohnung entrümpelt, können die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzbar sein. Hier zählt der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung, nicht der eigene Haushalt.
Die wichtigsten Fälle im Überblick
Die folgende Tabelle ordnet die typischen Situationen der jeweiligen Rechtsgrundlage zu und nennt den absetzbaren Anteil sowie den Höchstbetrag pro Jahr.
| Fall | Rechtsgrundlage | Was absetzbar ist | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Entrümpelung im eigenen bewohnten Haushalt | § 35a Abs. 2 EStG | 20 Prozent der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten | 4.000 Euro |
| Handwerkerarbeiten nach der Räumung, etwa Demontage oder Renovierung | § 35a Abs. 3 EStG | 20 Prozent der Arbeitskosten | 1.200 Euro |
| Auflösen einer geerbten Wohnung durch den Erben | § 10 ErbStG | Kosten als Nachlassverbindlichkeit, mindert den Nachlasswert | kein pauschaler Höchstbetrag |
| Entrümpelung einer vermieteten Wohnung | Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung | Arbeits- und Sachkosten mit Bezug zur Vermietung | kein pauschaler Höchstbetrag |
| Reine Entsorgungs- und Deponiegebühren | nicht begünstigt nach § 35a EStG | in der Regel nicht absetzbar | entfällt |
Rechnung richtig lesen und wichtiger Hinweis
Ob und in welcher Höhe Sie eine Haushaltsauflösung absetzen können, hängt stark vom Aufbau der Rechnung ab. Ist der Arbeitskostenanteil nicht erkennbar, erkennt das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht an. BESENMANN stellt für Aufträge in NRW und im Raum Bonn eine entsprechend gegliederte Rechnung, auf der die Arbeitskosten getrennt von Sach- und Entsorgungskosten ausgewiesen sind, sodass der absetzbare Anteil klar erkennbar ist. Die Zahlung per Überweisung ist möglich, was die Voraussetzung der unbaren Zahlung erfüllt.
Keine Steuerberatung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Steuerberatung. Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet Ihr Finanzamt, und die konkrete Beurteilung Ihrer Situation gehört in die Hände eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins. Die genannten Beträge und Paragrafen entsprechen dem Stand 2026 und können sich durch Gesetzesänderungen ändern.
Angebot mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten
Sie planen eine Haushaltsauflösung oder Entrümpelung in NRW und möchten den absetzbaren Anteil sauber dokumentiert haben? Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an. Sie erhalten eine nachvollziehbare Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und können bequem per Überweisung zahlen.







