Kosten und Preise11 Minuten Lesezeit·Stand: 23.07.2026

Zahlt das Sozialamt oder Jobcenter die Entrümpelung? Kostenübernahme richtig beantragen

Wer bei Sozialhilfe, Grundsicherung oder Bürgergeld für Entrümpelung und Wohnungsauflösung aufkommt, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie den Antrag Schritt für Schritt vor der Beauftragung stellen.

Kostenübernahme der Entrümpelung oder Wohnungsauflösung durch Sozialamt oder Jobcenter

Verfasst von

Oleg Smirnov · Inhaber BESENMANN

Über 20 Jahre Praxis mit Haushaltsauflösungen, Nachlässen und Umzügen in ganz NRW. Schreibt aus der Werkstatt, nicht vom Schreibtisch.

Eine Entrümpelung oder komplette Wohnungsauflösung kann mehrere hundert bis mehrere tausend Euro kosten. Wer von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Bürgergeld lebt, kann diese Summe oft nicht aufbringen. In bestimmten Fällen übernimmt das Sozialamt nach dem SGB XII oder das Jobcenter nach dem SGB II die Kosten ganz oder teilweise. Ein Rechtsanspruch besteht aber nicht pauschal, sondern nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und wenn die Maßnahme notwendig und unaufschiebbar ist.

Der wichtigste Punkt vorweg: Der Antrag auf Kostenübernahme muss vor der Beauftragung eines Entrümpelungsunternehmens gestellt werden. Wer erst räumen lässt und danach die Rechnung einreicht, geht in der Regel leer aus, weil rückwirkende Übernahmen fast immer abgelehnt werden. Dieser Ratgeber erklärt, welcher Träger zuständig ist, welche Unterlagen Sie brauchen und wie Sie den Antrag korrekt einreichen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das Sozialamt kann Entrümpelung oder Wohnungsauflösung nach dem SGB XII übernehmen, wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen und kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben.
  • Das Jobcenter kann bei Bürgergeld Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 SGB II übernehmen, allerdings nur mit vorheriger schriftlicher Zusicherung nach § 22 Absatz 4 und Absatz 6 SGB II.
  • Der Antrag muss immer vor der Beauftragung mit einem schriftlichen Kostenvoranschlag gestellt werden, sonst wird rückwirkend in der Regel nicht gezahlt.
  • Für eine verwahrloste oder überfüllte Wohnung bei fehlender Selbsthilfefähigkeit kommt die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 SGB XII in Betracht.
  • In der Sozialhilfe nach SGB XII liegt das Schonvermögen bei 10.000 Euro pro Person, beim Bürgergeld gelten in der Karenzzeit 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere.
  • Bei einer Wohnungsauflösung nach einem Todesfall zahlen zunächst die Erben aus dem Nachlass, da die Kosten Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB sind. Das Sozialamt springt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein.
Inhalt

Sozialamt oder Jobcenter: Wer ist zuständig?

Ob das Sozialamt oder das Jobcenter zahlt, hängt davon ab, aus welchem Sozialleistungssystem Sie Ihre Leistungen beziehen und warum die Räumung nötig ist. Grundsätzlich gilt: Erwerbsfähige Menschen und ihre Bedarfsgemeinschaft fallen unter das SGB II (Bürgergeld, Jobcenter). Nicht erwerbsfähige Menschen, insbesondere Personen im Rentenalter oder mit dauerhaft voller Erwerbsminderung, fallen unter das SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung, Sozialamt). Die folgende Tabelle ordnet die häufigsten Situationen dem zuständigen Träger und der Rechtsgrundlage zu. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, hilft aber, das richtige Amt anzusprechen.

Zuständigkeit für die Kostenübernahme je nach Situation
SituationZuständiger TrägerRechtsgrundlageHinweis
Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter oder bei ErwerbsminderungSozialamtSGB XIIÜbernahme möglich, wenn Maßnahme notwendig und unaufschiebbar ist und kein Vermögen über dem Freibetrag vorhanden ist
Bezug von Bürgergeld, Umzug zur Sicherung der Wohnung oder wegen drohender WohnungslosigkeitJobcenter§ 22 SGB IINur mit vorheriger schriftlicher Zusicherung nach § 22 Absatz 4 und Absatz 6 SGB II
Verwahrloste oder überfüllte Wohnung bei fehlender SelbsthilfefähigkeitSozialamt§§ 67 bis 69 SGB XIIHilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, häufig mit sozialmedizinischer Stellungnahme
Drohender Wohnungsverlust durch Mietschulden oder RäumungsklageJobcenter oder Sozialamt§ 22 Absatz 8 SGB II oder § 36 SGB XIIÜbernahme zur Erhaltung der Wohnung oder Abwendung von Wohnungslosigkeit möglich
Wohnungsauflösung nach Todesfall, Erben sind selbst leistungsberechtigtSozialamtSGB XII in Verbindung mit § 1967 BGBKosten sind zunächst Nachlassverbindlichkeit, Amt prüft eng begrenzten Ausnahmefall

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Kostenübernahme ist kein Automatismus. Der Träger prüft in jedem Einzelfall, ob Sie tatsächlich hilfebedürftig sind und ob die Räumung erforderlich ist. Drei Punkte stehen dabei im Vordergrund: Hilfebedürftigkeit, Notwendigkeit und der Vorrang eigener Mittel.

Hilfebedürftigkeit und Schonvermögen

Eine Übernahme kommt nur in Betracht, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen die Kosten nicht decken. In der Sozialhilfe nach SGB XII liegt das Schonvermögen seit 2023 bei 10.000 Euro pro Person. Beim Bürgergeld nach SGB II gilt in der einjährigen Karenzzeit ein erhöhter Freibetrag von 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person, danach 15.000 Euro pro Person. Liegt Ihr Vermögen darüber, müssen Sie die Räumung in der Regel selbst tragen.

Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit

Der Träger übernimmt nur, was notwendig ist. Eine Wohnungsauflösung muss zum Beispiel durch einen Umzug, eine Kündigung, einen Heimeinzug oder eine drohende Räumung veranlasst sein. Eine verwahrloste Wohnung muss die menschenwürdigen Wohnverhältnisse oder die Gesundheit gefährden. Reine Bequemlichkeit oder das Entsorgen noch verwertbarer Gegenstände begründen keinen Anspruch.

Vorrang eigener Mittel und Selbsthilfe

Sozialleistungen sind nachrangig. Der Träger prüft, ob Sie die Räumung ganz oder teilweise selbst bewältigen können, ob Angehörige helfen können oder ob Dritte, etwa Erben oder Vermieter, zur Kostentragung verpflichtet sind. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt eine Übernahme in Betracht.

Kostenübernahme beantragen: Schritt für Schritt

Die Reihenfolge ist entscheidend. Stellen Sie den Antrag immer, bevor Sie ein Unternehmen beauftragen. Wer zuerst räumen lässt und danach die Rechnung einreicht, bekommt die Kosten in der Regel nicht erstattet, weil der Träger die Notwendigkeit und die Höhe nicht mehr vorab prüfen konnte. So gehen Sie vor.

Schritt 1: Zuständiges Amt kontaktieren

Klären Sie zuerst, ob das Sozialamt oder das Jobcenter zuständig ist. Beziehen Sie Bürgergeld, wenden Sie sich an das Jobcenter. Beziehen Sie Grundsicherung oder Sozialhilfe, wenden Sie sich an das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Schildern Sie die Situation und fragen Sie nach dem richtigen Ansprechpartner und dem Antragsformular.

Schritt 2: Kostenvoranschlag einholen

Lassen Sie sich einen schriftlichen Kostenvoranschlag oder ein Festpreisangebot erstellen. Ein Vor-Ort-Termin ist dafür sinnvoll, weil der Umfang der Räumung so realistisch erfasst wird. Ein nachvollziehbares, schriftliches Angebot ist die Grundlage, auf der der Träger die Höhe der Kosten prüft.

Schritt 3: Antrag schriftlich stellen

Reichen Sie den Antrag auf Kostenübernahme schriftlich und vor der Beauftragung ein. Beim Jobcenter beantragen Sie die Zusicherung nach § 22 Absatz 4 und Absatz 6 SGB II. Begründen Sie, warum die Räumung notwendig ist, und legen Sie den Kostenvoranschlag bei. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Schritt 4: Nachweise beifügen

Fügen Sie alle geforderten Unterlagen bei, in der Regel den Leistungsbescheid, Einkommens- und Vermögensnachweise, den Mietvertrag oder die Kündigung und je nach Fall ein ärztliches Attest oder eine sozialmedizinische Stellungnahme. Je vollständiger der Antrag, desto schneller die Bearbeitung.

Schritt 5: Bewilligung abwarten

Warten Sie den schriftlichen Bescheid ab, bevor Sie das Unternehmen beauftragen. Erst mit der Bewilligung oder der Zusicherung ist die Kostenübernahme gesichert. Die Bearbeitung dauert je nach Amt und Fall oft mehrere Wochen. In Eilfällen, etwa bei kurzfristiger Räumungsfrist, weisen Sie ausdrücklich auf die Dringlichkeit hin.

Schritt 6: Beauftragen und abrechnen

Nach der Bewilligung beauftragen Sie das Unternehmen im bewilligten Rahmen. Häufig rechnet der Anbieter direkt mit dem Amt ab. Klären Sie vorher, ob die Rechnung an Sie oder direkt an den Träger geht, und reichen Sie die Schlussrechnung fristgerecht ein.

Sonderfälle: Messie-Wohnung und mittelloser Nachlass

Zwei Konstellationen werfen besonders häufig Fragen auf: die stark verwahrloste Wohnung und die Wohnungsauflösung nach einem Todesfall. Beide folgen eigenen Regeln.

Verwahrloste Wohnung bei fehlender Selbsthilfefähigkeit

Ist eine Wohnung so überfüllt oder verwahrlost, dass menschenwürdiges Wohnen nicht mehr möglich ist, und kann die betroffene Person die Lage nicht aus eigener Kraft überwinden, kommt die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 SGB XII in Betracht. Sie umfasst Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung, häufig verbunden mit sozialer Begleitung. In der Praxis verlangt das Amt oft eine sozialmedizinische oder amtsärztliche Stellungnahme, die die fehlende Selbsthilfefähigkeit belegt.

Wohnungsauflösung nach einem Todesfall

Nach einem Todesfall sind die Kosten der Wohnungsauflösung Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB und zunächst aus dem Nachlass zu tragen. Reicht der Nachlass nicht, haften grundsätzlich die Erben mit ihrem eigenen Vermögen. Wer nicht haften will, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, verliert damit aber jeden Anspruch auf den Nachlass. Sind keine Erben bekannt oder schlagen alle aus, kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB einrichten. Eine Kostenübernahme durch das Sozialamt kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn erbende Angehörige selbst leistungsberechtigt sind. Ein pauschaler Anspruch der Erben gegen das Sozialamt besteht nicht.

Was wird übernommen und wie lange dauert es?

Wird der Antrag bewilligt, übernimmt der Träger die notwendigen Kosten der Räumung. Dazu zählen je nach Fall die Entrümpelung selbst, die fachgerechte Entsorgung, gegebenenfalls eine Grundreinigung und die besenreine Übergabe an den Vermieter. Nicht übernommen werden in der Regel Kosten für das Verwerten oder Einlagern noch nutzbarer Gegenstände, da diese nicht notwendig sind. Die Bearbeitungsdauer hängt vom Amt, der Vollständigkeit der Unterlagen und der Dringlichkeit ab und beträgt häufig mehrere Wochen. Wenn eine kurze Räumungsfrist läuft, sollten Sie die Eilbedürftigkeit im Antrag ausdrücklich benennen und belegen. Der Träger kann den bewilligten Betrag auf einen angemessenen Rahmen begrenzen, deshalb ist ein nachvollziehbarer, schriftlicher Kostenvoranschlag so wichtig.

  • Leistungsbescheid über Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe
  • Aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Mietvertrag sowie Kündigung oder Räumungsaufforderung
  • Schriftlicher Kostenvoranschlag oder Festpreisangebot der Entrümpelung
  • Bei verwahrloster Wohnung: ärztliches Attest oder sozialmedizinische Stellungnahme
  • Bei Todesfall: Sterbeurkunde und Angaben zum Nachlass

Häufige Fehler und rechtlicher Hinweis

Der teuerste Fehler ist die Beauftragung vor der Bewilligung. Ohne vorherigen Antrag und ohne Bescheid tragen Sie das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Weitere häufige Fehler sind unvollständige Unterlagen, ein fehlender Kostenvoranschlag, die Verwechslung von Sozialamt und Jobcenter und das Verstreichenlassen von Fristen, etwa der sechswöchigen Frist zur Erbausschlagung. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Über die Kostenübernahme entscheidet allein der zuständige Träger im Einzelfall. Ein Anspruch besteht nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Lassen Sie sich im Zweifel von einer Sozialberatung, einem Wohlfahrtsverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht unterstützen. Für die Antragstellung selbst hilft ein sauberer, schriftlicher Kostenvoranschlag, den Sie dem Antrag beilegen können.

Schriftlicher Kostenvoranschlag für Ihren Antrag

Für einen Antrag beim Sozialamt oder Jobcenter brauchen Sie ein nachvollziehbares, schriftliches Angebot. BESENMANN bietet in Bonn und ganz NRW eine kostenlose Besichtigung und einen schriftlichen Kostenvoranschlag zum Festpreis, den Sie dem Antrag beilegen können. Wir sorgen für fachgerechte Entsorgung und eine besenreine Übergabe. Beauftragen Sie uns erst, wenn die Kostenübernahme bewilligt ist.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Zahlt das Sozialamt meine Entrümpelung?
Das Sozialamt kann eine Entrümpelung oder Wohnungsauflösung nach dem SGB XII übernehmen, wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, kein Vermögen über dem Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person haben und die Räumung notwendig und unaufschiebbar ist. Ein pauschaler Anspruch besteht nicht, der Träger entscheidet im Einzelfall.
Wer zahlt die Entrümpelung bei einer Messie-Wohnung?
Bei einer stark verwahrlosten Wohnung und fehlender Selbsthilfefähigkeit kommt die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 SGB XII in Betracht, zuständig ist das Sozialamt. In der Praxis wird häufig eine sozialmedizinische oder amtsärztliche Stellungnahme verlangt, die belegt, dass die betroffene Person die Lage nicht aus eigener Kraft bewältigen kann.
Muss ich den Antrag vor oder nach der Räumung stellen?
Der Antrag auf Kostenübernahme muss vor der Beauftragung des Entrümpelungsunternehmens gestellt werden. Wer erst räumen lässt und danach die Rechnung einreicht, bekommt die Kosten in der Regel nicht erstattet, weil rückwirkende Übernahmen fast immer abgelehnt werden.
Zahlt das Jobcenter eine Wohnungsauflösung bei Bürgergeld?
Das Jobcenter kann Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 SGB II übernehmen, wenn der Wohnungswechsel notwendig ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Zusicherung nach § 22 Absatz 4 und Absatz 6 SGB II. Eine drohende Zwangsräumung allein ersetzt diese Zusicherung nicht.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
In der Regel benötigen Sie den Leistungsbescheid, aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise, den Mietvertrag mit Kündigung oder Räumungsaufforderung und einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Bei einer verwahrlosten Wohnung kommt oft ein ärztliches Attest hinzu, bei einem Todesfall die Sterbeurkunde und Angaben zum Nachlass.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Amt, der Vollständigkeit der Unterlagen und der Dringlichkeit ab und beträgt häufig mehrere Wochen. Bei einer kurzen Räumungsfrist sollten Sie die Eilbedürftigkeit im Antrag ausdrücklich benennen und belegen, damit der Fall vorrangig bearbeitet wird.
Wer zahlt die Wohnungsauflösung nach einem Todesfall?
Nach einem Todesfall sind die Kosten Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB und zunächst aus dem Nachlass zu tragen, danach haften die Erben. Reicht der Nachlass nicht, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Das Sozialamt übernimmt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn erbende Angehörige selbst leistungsberechtigt sind.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist, in der Regel ein Monat, schriftlich Widerspruch einlegen. Eine Sozialberatung, ein Wohlfahrtsverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Sie dabei unterstützen. Beauftragen Sie die Räumung nicht, bevor eine Entscheidung vorliegt.

Unsere Garantien

Diskret und respektvoll

Wir arbeiten ruhig, wertschätzend und mit Einfühlungsvermögen.

Zuverlässig und pünktlich

Termintreu und gut organisiert. Auch kurzfristig verfügbar.

Faire und klare Preise

Ehrliche Festpreise ohne versteckte Kosten.

Vollständig versichert

Bestehende Betriebshaftpflicht deckt Schäden während der Arbeit ab. Nachweis auf Anfrage.

So geht es weiter

Bereit für eine kostenlose Besichtigung?

Wir kommen kostenlos zu Ihnen, schauen alles in Ruhe an und erstellen vor Ort einen verbindlichen Festpreis. Anfahrtskosten gibt es bei uns nicht.

Über 20 Jahre ErfahrungFestpreis-GarantieVollständig versichertAntiquitäten-Anrechnung